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Satzung des Fördervereins Ludwigsgymnasium Köthen e.V.

§ 1       Sitz und Zweck des Vereins

            Der Verein führt den Namen „Förderverein des Ludwigsgymnasiums Köthen e.V.“.

            Er hat seinen Sitz  in Köthen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

Sein Zweck ist die ideelle und materielle Förderung des Ludwigsgymnasiums in Köthen.

Alle Einkünfte und Vermögenswerte des Vereins dürfen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

 

§ 2       Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

Der Verein strebt die Mitgliedschaft der Eltern, Lehrer und Schüler und ehemaliger Schüler des Ludwigsgymnasiums an. Darüber hinaus sind alle zur Mitgliedschaft aufgerufen, denen an der Entwicklung der Schule und der Förderung ihrer Schüler gelegen ist.

Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitgliedschaften anzutragen. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

            Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Vorstand.

 

            Die Mitgliedschaft erlischt:

a)     durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand

b)    durch Tod

c)     durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe liegen insbesondere vor:

-       wenn ein Mitglied den Verein schädigt

-       wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Für die Wirksamkeit eines solchen Beschlusses sind mindestens dreiviertel Stimmen des Vorstandes notwendig.

 

§ 4       Beiträge

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr. Der jährliche Mindestbeitrag je Mitglied wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Es wird den Vereinsmitgliedern freigestellt, einen höheren Beitrag zu zahlen. Gezahlte Beiträge, Spenden oder Schenkungen können nicht zurückgefordert werden.

Der Beitrag wird jeweils im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig.

 

§ 5       Organe des Vereins

 

            Organe des Vereins sind

                       

                                               der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6       Mitgliederversammlung

 

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird und zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mittels einfachen Briefes zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Zusätzliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen

a)     auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes

b)    auf Antrag von 20 Mitgliedern des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf der jährlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Jahres- und den Kassenbericht für das vergangene Jahr vorzulegen. Der Kassenbericht ist durch zwei Rechnungsprüfer zu bestätigen, die von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt werden.

                                  

 

§ 7       Vorstand

 

            Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassenwart
  5. dem Schulleiter
  6. zwei Vertretern des Lehrerkollegiums

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

      der Vorsitzende

      der 2. Vorsitzende

      der Kassenwart

      der Schriftführer

 

Die Mitglieder dieses Vorstandes (außer Schulleiter) werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Vorstandsmitglieder.

Der Vorstand wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden einberufen.

Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Es ist für jede Vorstandssitzung ein Protokoll anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandmitgliedern auszuhändigen.

Der Vorstand entscheidet u.a. auch mit Stimmenmehrheit über die Verwendung der eingezahlten Beiträge und Sachspenden und zwar entsprechend dem in § 1 aufgeführten Vereinszweck.

Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen.

Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres hat er eine Jahresbilanz über das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und diese dem Vorstand vorzulegen. Der Schriftführer ist für den Schriftverkehr verantwortlich.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.

 

§ 8       Rechnungsprüfer

 

Die Prüfung der durch den Kassenwart vorzulegenden Jahresbilanz erfolgt durch 2 Rechnungsprüfer. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

Das Ergebnis der Prüfung ist von den Rechnungsprüfern in einem Protokoll festzuhalten und der Mitgliederversammlung jährlich bekanntzugeben.

 

§ 9       Auflösen der Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es ausschließlich zugunsten des Ludwigsgymnasiums Köthen verwenden darf.

 

§ 10      Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Köthen/Anhalt.




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